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a) ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die "übertragenden OGAW", bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf einen anderen bestehenden OGAW oder einen Teilfonds davon, den "übernehmenden OGAW", übertragen und ihre Anleger dafür Anteile des übernehmenden OGAW sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10 % des ...